Eine gute Basis: unsere Naturstrom Grund- und Ersatzversorgungstarife.


Feststellung des Grundversorgers gemäß §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG
 
Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
 
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
 
Bis zum 31. Dezember 2006 ist Grundversorger das Unternehmen, das die Aufgabe der allgemeinen Versorgung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EnWG durchgeführt hat.
 
Die Ermittlung des Grundversorgers wurde im Jahr 2021 zum 1. Juli 2021 entsprechend den Vorgaben erneut durchgeführt.
 
Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass entsprechend den oben genannten Vorgaben die Gemeindewerke Krauchenwies - Stromversorgung der Grundversorger für Krauchenwies und die Teilorte für den Zeitraum 2022 bis 2024 ist.
 
Der Inhalt dieser Veröffentlichung wurde der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg mitgeteilt.
Der Gesetzgeber regelt im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), welche Festlegungen für Kunden gelten, die keinen gültigen Liefervertrag abgeschlossen haben.
Die vom Kunden bezogenen Energiemengen im Zeitraum ohne gültigen Liefervertrag erhält er im Rahmen der Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG - Ersatzversorgung mit Energie.
 
Die Ersatzversorgung erfolgt durch den jeweiligen Grundversorger gemäß § 36 EnWG - Grundversorgungspflicht


Strompreise Grund- und Ersatzversorgung gültig ab dem 01.04.2024

Für die Grund- / Ersatzversorgungstarife gelten die Allgemeinen Stromgrundversorgungsbedingungen der Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV ((60,2 KB)) und die ergänzenden Bedingungen ((109,3 KB)) der Gemeindewerke Krauchenwies - Stromversorgung in der jeweils gültigen Fassung.